Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer § 53 Abs. 3 FahrlG

Informationen

Die Ausbildung von Fahrlehrern in den Hospitationswochen sowie mit der Anwärterbefugnis, darf nur von entsprechend befähigten Ausbildungsfahrlehrern durchgeführt werden.

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NEU!Seit dem 1.1.2018 muss jeder Ausbildungsfahrlehrer gem. § 53 Abs. 3, alle vier Jahre, an einem 1-tägigen Fortbildungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer teilnehmen. Beim DVPi vermitteln wir Ihnen die dazu notwendigen Inhalte.

Ausbildung

1 Tag (8 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten)

Seminareröffnung

Rechtliche Rahmenbedingungen

Ausbildungsstand des Fahrlehrers mit befristeter Fahrlehrerlaubnis

Der Musterausbildungsplan für die Ausbildung des Fahrlehreranwärters durch den Ausbildungsfahrlehrer

Pädagogische Reflexion der Erfahrungen des Praktikums in der Fahrlehrerausbildungsstätte



Termine & Buchung

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